Journal De Bruxelles - Befragung ohne Rechtsanwalt: Europäischer Gerichtshof rügt Tschechien und Ungarn

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Befragung ohne Rechtsanwalt: Europäischer Gerichtshof rügt Tschechien und Ungarn
Befragung ohne Rechtsanwalt: Europäischer Gerichtshof rügt Tschechien und Ungarn / Foto: Nicolas TUCAT - AFP/Archiv

Befragung ohne Rechtsanwalt: Europäischer Gerichtshof rügt Tschechien und Ungarn

Wenn Tatverdächtige vernommen werden, haben diese das Recht auf einen Anwalt. Sie dürfen nicht ohne Rechtsbeistand befragt werden, nur weil dieser nicht innerhalb einer bestimmten Frist erscheint, wie der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg am Donnerstag in zwei Urteilen betonte. Tschechien und Ungarn haben somit gegen das EU-Recht verstoßen. (Az. C-660/24 und C-681/24)

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Beide Länder setzen in ihrem nationalen Recht eine Frist. Wenn der Rechtsanwalt in dieser Zeit nicht ankommt, dürfen Verdächtige auch ohne ihn vernommen werden. In Tschechien beträgt die Frist 48 Stunden, nachdem der Verdächtige in Gewahrsam genommen wurde. Er darf dann auch befragt werden, wenn der Anwalt gar nicht erreicht werden konnte. In Ungarn sind es zwei Stunden, nachdem der Anwalt von der Ingewahrsamnahme benachrichtigt wurde.

Die EU-Kommission klagte gegen beide Länder wegen Verletzung ihrer Pflichten. Der EuGH gab dieser Klage nun statt. Das Recht auf Zugang zu einem Rechtsbeistand bedeute grundsätzlich, dass dieser vor Ort sei, erklärte der EuGH. Verdächtige hätten ein Recht darauf, dass ihr Anwalt bei der Befragung dabei sei und wirksam daran teilnehmen könne. Sie müssten ihre Verteidigungsrechte praktisch und wirksam wahrnehmen können.

Stellt der EuGH eine Vertragsverletzung fest, müssen EU-Mitgliedsstaaten sich daran halten und ihre Regelungen ändern. Automatische Sanktionen gibt es aber nicht. Reagiert der betreffende Staat nicht, kann die EU-Kommission erneut klagen und Strafzahlungen beantragen.

smb/ran

T.Peeters--JdB