Journal De Bruxelles - Gericht bestätigt Beförderungsstopp: Vorerst keine Ernennung zu Stabsfeldwebel

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Gericht bestätigt Beförderungsstopp: Vorerst keine Ernennung zu Stabsfeldwebel
Gericht bestätigt Beförderungsstopp: Vorerst keine Ernennung zu Stabsfeldwebel / Foto: CHRISTOF STACHE - AFP/Archiv

Gericht bestätigt Beförderungsstopp: Vorerst keine Ernennung zu Stabsfeldwebel

Die Bundeswehr darf Beförderungen zum Stabsfeldwebel vorerst weiter aussetzen. Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen in Münster wies nach Angaben vom Dienstag insgesamt 22 Eilanträge von Hauptfeldwebeln der Bundeswehr zurück. Diese wollten erreichen, dass freie Stellen für Stabsfeldwebel freigehalten werden. Hintergrund ist eine von der Bundeswehr eingeleitete Neuausrichtung der Beförderungspraxis, welche die bisherige Kopplung der Beförderung an eine 16-jährige Mindestdienstzeit aufgibt.

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Den zeitweiligen Beförderungsstopp bis zur Einrichtung eines neuen Konzepts hatte das Bundesverteidigungsministerium mit gerichtlichen Vorgaben begründet. Der Rechtsprechung zufolge sei die frühere Praxis, Beförderungen zum Stabsfeldwebel - dem zweithöchsten Unteroffiziersdienstgrad der Bundeswehr - von einer Mindestdienstzeit von 16 Jahren abhängig zu machen, mit dem Leistungsprinzip nicht vereinbar. Dieses verlange Auswahlentscheidungen nach Eignung, Befähigung und Leistung.

Nach einer Verfügung des Ministeriums vom Mai werden Beförderungen zum Stabsfeldwebel vorerst nur noch vorgenommen, wenn sie bis Ende Juni 2026 abgeschlossen sind. Mehrere Feldwebel gingen gerichtlich dagegen vor, blieben aber erfolglos. Auch ihre Beschwerden beim Oberverwaltungsgericht hatten keinen Erfolg.

Das Oberverwaltungsgericht erklärte zur Begründung, dass die Verfahren keine Eilbedürftigkeit mehr hätten. Alle Beförderungen bis einschließlich Juni seien bereits abgeschlossen. Zudem sei die Verfügung des Verteidigungsministeriums vom "Organisationsermessen des Dienstherrn" gedeckt, hieß es. Sie sei sachlich gerechtfertigt, weil das Ministerium ein neues Konzept zur Beförderung in das Amt des Stabsfeldwebels erstellen müsse. Die Beschlüsse sind unanfechtbar.

R.Verbruggen--JdB