14 Monate vor Auszahlung schon gemeldet: Dennoch Anspruch auf Arbeitslosengeld
Obwohl sie sich schon 14 Monate vor der geplanten ersten Auszahlung von Arbeitslosengeld bei der Arbeitsagentur meldete, steht einer Frau aus Nordrhein-Westfalen Arbeitslosengeld zu. Sie musste sich dafür nicht erneut melden, wie das Bundessozialgericht in Kassel nach Angaben vom Freitag entschied. Die Klägerin hatte einen Job, der zum 30. Juni 2019 durch einen Aufhebungsvertrag endete. (Az. B 11 AL 6/24 R)
Dieser sah eine Abfindung in Form eines monatlichen Überbrückungsgelds vor. Schon Anfang Mai 2019 meldete sich die Frau bei der Arbeitsagentur und gab an, dass ihr Anspruch auf Arbeitslosengeld erst am 1. Juli 2020 entstehen solle. Am 28. Juli 2020 meldete sie sich erneut arbeitslos und beantragte Arbeitslosengeld. Die Arbeitsagentur lehnte ihren Antrag mit der Begründung ab, dass sie in den zwei Jahren davor weniger als zwölf Monate versicherungspflichtig beschäftigt gewesen sei.
Dagegen zog die Frau vor Gericht. Vor dem Sozialgericht Köln hatte sie keinen Erfolg. Das Landessozialgericht in Essen dagegen gab ihr Recht und sprach ihr einen Anspruch auf Arbeitslosengeld ab Juli 2020 zu. Sie erfülle die Voraussetzungen, denn die Frist dafür beginne mit dem 30. Juni 2020 und reiche bis zum 1. Juli 2018 zurück.
Ihre erste Arbeitslosmeldung sei auch wirksam, erklärte das Landessozialgericht. Sie habe sich nicht noch einmal melden müssen - auch wenn zwischen der ersten Meldung und dem Beginn des Arbeitslosengelds mehr als drei Monate lagen. Dagegen wehrte sich die Arbeitsagentur vor dem Bundessozialgericht. Dieses bestätigte aber nun das Urteil aus Essen.
W.Lejeune--JdB